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Der Fragebogen zur Erfassung, Abschnitt 1.6

In Abschnitt 1.6 des Fragebogens benennen Sie Ihren Empfangsbevollmächtigten. Unternehmen mit Sitz im Ausland füllen den Fragebogen aus, wenn sie sich in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren. Der Abschnitt entscheidet, wohin das Finanzamt seine Briefe schickt.

Aktualisiert im Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Ein ausgefülltes amtliches Formular, ein Abschnitt grün umrahmt, daneben ein Füller

Kurz gesagt

  • Abschnitt 1.6 fragt nach Name und deutscher Anschrift Ihres Empfangsbevollmächtigten.
  • Pflicht für Marktplatz-Händler außerhalb von EU und EWR (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG); für alle anderen freiwillig.
  • Fügen Sie eine unterschriebene Vollmacht bei. Schon registriert? Sie können ihn später per Schreiben benennen.

Welcher Vordruck ist das?

Der Fragebogen für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Sein Titel lautet „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern“, Fassung Januar 2023 (FsEAusUN01). Der Abschnitt heißt 1.6 Empfangsbevollmächtigte(r); Berlin zum Beispiel bietet den Vordruck auch auf Englisch und Französisch an.

Was gehört in Abschnitt 1.6?

Name und deutsche Anschrift der Person oder Firma, die Post des Finanzamts für Sie annimmt. Ist niemand benannt und Ihre Steuerberatung (Abschnitt 1.5) nicht empfangsbevollmächtigt, gehen die Briefe an Ihre Adresse im Ausland.

Müssen Sie ihn ausfüllen?

Ja, wenn Sie von außerhalb von EU und EWR über einen Marktplatz verkaufen. Unternehmer ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der EU oder dem EWR, die Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle wie einen Online-Marktplatz ausführen wollen, benennen im Antrag einen Empfangsbevollmächtigten (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG; Ausfüllhilfe 01.23). Für alle anderen ist es freiwillig, und von Unternehmen außerhalb von EU und EWR kann das Finanzamt ihn später verlangen (§ 123 AO).

Mehr für Marktplatz-Händler: § 22f UStG erklärt.

Was fügen Sie bei?

Eine unterschriebene Vollmacht, die den Empfangsbevollmächtigten benennt. Alternativ kann Ihre Steuerberatung die Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank hinterlegen (§ 80a AO).

Schon registriert?

Sie können ihn auch später benennen, mit einem kurzen Schreiben an Ihr Finanzamt und der unterschriebenen Vollmacht. Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb von EU und EWR, kann das Finanzamt Sie auch dazu auffordern (§ 123 AO).

Nächster Schritt:PortoDoc in Abschnitt 1.6 als Empfangsbevollmächtigten eintragen →

Quellen und Rechtsgrundlagen

Vordruck: „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern“, Fassung Januar 2023, englische Fassung, September 2023 und Ausfüllhilfe, Fassung 01.23 (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin). § 123 AO, § 80a AO, § 22f UStG (gesetze-im-internet.de).

Stand 24. Oktober 2026 · So prüfen wir unsere Angaben · Allgemeine Information, keine Steuerberatung.