Kurz gesagt
- Empfangsbevollmächtigter: nimmt Ihre Finanzamt-Briefe in Deutschland an, sonst nichts.
- Fiskalvertreter: übernimmt umsatzsteuerliche Pflichten; nur bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug möglich (§ 22a UStG).
- Steuerberatung: gibt Meldungen ab, vertritt Sie und kann auch Empfangsbevollmächtigter sein.
Schnell entschieden
| Empfangsbevollmächtigter | Fiskalvertreter | Steuerberater | Nur deutsche Adresse | |
|---|---|---|---|---|
| Nimmt Ihre Finanzamt-Briefe an | Ja | Möglich | Möglich | Nur wenn als Empfänger benannt |
| Gibt Ihre Umsatzsteuer-Meldungen ab | Nein | Ja | Ja | Nein |
| Übernimmt Ihre steuerlichen Pflichten | Nein | Ja, in engen Fällen | Nein | Nein |
| Für die deutsche Umsatzsteuer nötig | Pflicht für Marktplatz-Händler außerhalb von EU/EWR; von anderen Unternehmen dort kann er verlangt werden | In der Regel nicht | Freiwillig | Gesetzlich nicht |
Wann ist ein Fiskalvertreter möglich?
Nur in engen Fällen. Anders als manche andere EU-Staaten verlangt Deutschland von Unternehmen außerhalb der EU nicht generell einen Fiskalvertreter. Möglich ist er nur für Unternehmen, die in Deutschland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuer abziehen können (§ 22a UStG).
Wann brauchen Sie einen Empfangsbevollmächtigten?
Wenn die Briefe des Finanzamts Sie in Deutschland erreichen sollen. Marktplatz-Händler mit Sitz außerhalb von EU und EWR benennen ihn mit der Registrierung (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG). Von jedem anderen Unternehmen mit Sitz dort kann das Finanzamt ihn verlangen (§ 123 AO).
Was macht die Steuerberatung?
Sie gibt Ihre Meldungen ab und vertritt Sie. Ihre Steuerberatung kann auch Ihr Empfangsbevollmächtigter sein. Viele Händler lassen ihre Umsatzsteuer von einem VAT-Dienstleister erledigen und brauchen nur jemanden in Deutschland, der die Post annimmt.
Reicht eine deutsche Adresse?
Allein nicht. Ein virtuelles Büro oder Postfach gibt Ihnen eine Adresse. Solange dieser Anbieter dem Finanzamt nicht als Ihr Empfangsbevollmächtigter benannt ist, hat das Finanzamt keinen Grund, seine Briefe dorthin zu schicken.
Nächster Schritt:Briefe Ihres Finanzamts in Deutschland empfangen, mit PortoDoc als Empfangsbevollmächtigtem →
Quellen und Rechtsgrundlagen
§ 123 AO, § 22a UStG, § 22f UStG (gesetze-im-internet.de).
Stand 24. Oktober 2026 · So prüfen wir unsere Angaben · Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
