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§ 22f UStG für Marktplatz-Händler

Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb von EU und EWR und verkaufen Sie Waren über einen Online-Marktplatz, benennen Sie mit der Registrierung einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland. So regelt es § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG. Dieselbe Vorschrift lässt den Marktplatz Ihre Daten aufzeichnen.

Aktualisiert im Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Laptop mit einem Online-Formular auf einem hellen Schreibtisch, wie bei der Anmeldung eines Händlerkontos

Kurz gesagt

  • Außerhalb von EU und EWR: Marktplatz-Händler benennen mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Der Marktplatz zeichnet Ihre Daten auf, auch Ihre deutsche USt-IdNr., für Verkäufe, die in Deutschland beginnen oder enden.
  • Der Marktplatz kann für Ihre Umsatzsteuer haften (§ 25e UStG). Stellen Sie einen Verstoß nicht ab, entgeht er der Haftung nur, indem er Ihre Händlerkonten sperrt.

Wer muss einen Empfangs­bevollmächtigten benennen?

Unternehmen außerhalb von EU und EWR, die über einen Marktplatz verkaufen. Das Gesetz erfasst Unternehmer ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Pflicht, wenn Sie über eine elektronische Schnittstelle wie einen Online-Marktplatz Lieferungen ausführen wollen, die in Deutschland steuerpflichtig sind (UStAE 22f.2).

Händler aus EU und EWR sind nicht erfasst. Sie können freiwillig einen Empfangsbevollmächtigten benennen. Auch ohne Marktplatz kann das Finanzamt von jedem Unternehmen außerhalb von EU und EWR einen verlangen (§ 123 AO).

Wann und wie benennen Sie ihn?

Mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung. Sie tragen den Empfangsbevollmächtigten in Abschnitt 1.6 des Fragebogens ein (Ratgeber zu Abschnitt 1.6). Treten die Voraussetzungen erst später ein, benennen Sie ihn unaufgefordert und direkt gegenüber Ihrem Finanzamt (UStAE 22f.2).

Es muss keine Steuerberatung sein. Der Empfangsbevollmächtigte muss nicht zur Hilfe in Steuersachen befugt sein (UStAE 22f.2). Ihr Finanzamt richtet sich nach dem Staat, in dem Ihr Unternehmen sitzt (welches Finanzamt ist zuständig?).

Was zeichnet der Marktplatz über Sie auf?

Ihre Identität, Ihre Steuernummern und jeden Verkauf. Für Verkäufe, die in Deutschland beginnen oder enden, zeichnet der Marktplatz unter anderem Name und Anschrift, Ihre deutsche USt-IdNr., Ihre Steuernummer, soweit bekannt, und je Verkauf Versandweg, Zeitpunkt, Betrag und Ware auf (§ 22f Abs. 1 UStG). Das gilt, soweit der Marktplatz nicht selbst als Lieferer gilt (§ 3 Abs. 3a UStG).

Die Aufzeichnungen werden zehn Jahre aufbewahrt und dem Finanzamt auf Anforderung elektronisch übermittelt (§ 22f Abs. 4 UStG). Bei Verkäufern, die als privat registriert sind, zeichnet der Marktplatz zusätzlich das Geburtsdatum auf (§ 22f Abs. 2 UStG).

Zählt die alte Marktplatz-Bescheinigung noch?

Nein, es zählt Ihre deutsche USt-IdNr. Die frühere Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (beantragt mit Vordruck USt 1 TJ) wird für Lieferungen nach dem 30. Juni 2021 nicht mehr anerkannt. Seit dem 1. Juli 2021 zeichnet der Marktplatz Ihre deutsche USt-IdNr. als Nachweis auf (UStAE 22f.1 Abs. 2).

Warum kann ein Marktplatz Ihr Konto sperren?

Weil er für Ihre Umsatzsteuer haften kann. Ein Marktplatz haftet für nicht gezahlte Umsatzsteuer aus Verkäufen, die er unterstützt, außer er gilt selbst als Lieferer (§ 25e Abs. 1 UStG). Mit Ihrer gültigen deutschen USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Verkaufs haftet er nicht, außer er wusste oder hätte wissen müssen, dass Sie Ihre steuerlichen Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllen (§ 25e Abs. 2 UStG).

Ein nicht behobener Verstoß kann zur Sperre führen. Erfährt der Marktplatz von einem Verstoß, fordert er Sie auf, ihn in höchstens zwei Monaten abzustellen; tun Sie das nicht, entgeht er der Haftung nur, indem er alle Ihre Händlerkonten sperrt (UStAE 25e.2 Abs. 3). Auch Ihr Finanzamt kann den Marktplatz informieren, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen (§ 25e Abs. 4 UStG), und ein fehlender Empfangsbevollmächtigter gehört zu den Verstößen, die die Finanzverwaltung aufzählt (UStAE 25e.3 Abs. 1).

Nächster Schritt:PortoDoc als Empfangsbevollmächtigten nach § 22f benennen →

Quellen und Rechtsgrundlagen

§ 22f UStG, § 25e UStG, § 3 UStG, § 123 AO, § 1 UStZustV (gesetze-im-internet.de); Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitte 22f.1, 22f.2, 25e.2 und 25e.3, Stand 2. Juni 2026 (Bundesministerium der Finanzen); Ausfüllhilfe zum Fragebogen, Fassung 01.23 (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin).

Stand 24. Oktober 2026 · So prüfen wir unsere Angaben · Allgemeine Information, keine Steuerberatung.